Vermögensanlage in Rechtsform eines Trustes (Asset Trust)


RA Alexander Valentin, Hamburg                                                                     April 2014


Einführung in den historischen Hintergrund

Nach deutschem, oder kontinentaleuropäischem Rechtsverständnis ist das Konstrukt des Trustes schwer zu verstehen, da dieses Gebilde in wesentlichen Merkmalen unserem Rechtsverständnis widerspricht: zum Beispiel kann der Trust Bankkonten eröffnen, Mitgesellschafter in Kapitalgesellschaften oder (in Südafrika aber nicht in Deutschland!) eingetragener Eigentümer von Grundbesitz sein, ohne eine eigenständige Rechtsfähigkeit  (Aktiv- und Passivrubrum) zu haben. Ein Trust wird ausschließlich nur durch den oder die Trustee(s) vertreten oder tätig. Zum besseren Verständnis dient ein historischer Exkurs.

Trusts sind in England aktenkundig nachweisbar seit dem 11. Jahrhundert und stammen aus der Zeit der ersten Kreuzzüge. Ein Ritter, der sich darauf einrichten musste, für eine lange Zeit abwesend zu sein oder gar nicht zurückzukehren, beauftragte seinen Verwalter mit der Verwaltung und Überwachung seines Landes, seiner Güter und seiner Burg. Der Verwalter hatte die Aufgabe, über die Ländereien hinaus, alle Geschäfte seines Herren zu besorgen und Verpflichtungen gegenüber dem König zu erfüllen. Neben der Vermehrung des Vermögens oblag ihm der Schutz gegen alle Gefahren, die er abwehren musste, auch mit militärischen Mitteln. Besondere Sorge- und Förderungspflichten galten den Familienangehörigen des Ritters. Kehrte er gesund aus dem Kreuzzug zurück, wurde die Übertragung aller Vollmachten aufgehoben. Verstarb er, musste der Verwalter seine Aufgabe auf Dauer erfüllen und/oder die Erbfolge, nach der Maßgabe der Bestimmungen des Trustes regeln und vollziehen. Dem Verwalter kamen daher grundsätzlich drei große Verantwortungen zu:

- den Besitz und das Vermögen zu schützen und zu mehren,
- die Familie zu versorgen (als i.d.R. den Begünstigten) und
- für die Nachfolge zu sorgen, für den Fall des Todes des Ritters.

Der Verwalter herrschte in seiner Aufgabeerfüllung in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung. Im Gegensatz zum deutschen Rechtsverständnis, handelte er also nicht in Vollmacht seines Herren auf dessen Namen. Diese Struktur liegt dem Trust auch heute noch zugrunde und ist für das Verständnis dieses Rechtsinstitutes entscheidend.



1. Das Rechtsinstitut des Trustes nach anglo-amerikanischem Recht

Wie erwähnt, entspricht der Trust keinem Rechtsinstitut nach deutschem Recht und ist inhaltlich am ehesten mit einer Mischung aus Stiftung, Treuhand und Kapitalgesellschaft zu vergleichen und enthält Elemente aus Allen. In anglo-amerika-nischen Ländern ist das Trustrecht teilweise gesetzlich geregelt und basiert auf dem Common Law und der sich hieraus entwickelten Rechtsprechung. In vielen Ländern gibt es jedoch keine gesetzliche Regelung und richtet sich dort ausschließlich nach den jeweiligen Grundsätzen der Rechtsprechung (Case Law).
Ein Trust kann auf Dauer gegründet werden (Irrevocable Permanent Trust), oder für eine zeitlich begrenzte Zeit (Revocable Trust). Der Revocable Trust ist nicht Gegenstand der weiteren Darstellung, da er nach. deutscher Rechtsprechung steuerrechtlich dem Gründer zugerechnet wird. Weiter kann ein Trust erst zum Zeitpunkt des Todes errichtet werden, als Ersatz eines Testamentes (Testamentary Trust). oder zu Lebzeiten des Gründers, als Intervivos Permanent Trust. Im Folgenden ist nur von letzterem die Rede.

 

2. Der anglo-amerikanische Trust als Steuerausländer in der EU


Der Trust nach anglo-amerikanischem Recht kann, ausgestattet mit einer internationalen Apostille nach dem Haager Abkommen Konto- und Depots bei Banken in Deutschland oder Europa eröffnen. Steuerpflichtig ist der Trust im Land der Gründung. Dort kann er zunächst als schlafender Trust geführt werden (Dormant Trust) und wird erst nach erfolgter Vermögensübertragung aktiviert.
Vermögensübertragungen von deutschen Steuerpflichtigen auf Trustkonten unterliegen der Schenkungssteuer, in wieweit dies auch für Vermögensübertragungen im Ausland gilt, ist im Einzelfall zu prüfen, diese sind jedoch i.d.R. für den Fiskus nicht erkennbar. Nach dem Übertrag sind alle Vermögenswerte allein dem Trust zuzurechnen: wirtschaftlich, steuerlich und rechtlich.


3. Anerkennung von Trusts und Grundsätze für die fiskalische Unbedenklichkeit


In Deutschland treten Trusts vereinzelt seit 1980 auf und seit 1990 gibt es hierzu auch eine umfangreiche Literatur und Rechtsprechung. So wird der Trust als verselbständigtes Sondervermögen im Sinne des § 2 KStG anerkannt (BFG vom 05.11.1992), wenn das Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet ist, wirtschaftlich keiner natürlichen oder juristischen Person vollständig zuzurechnen ist und Einkünfte erzielt.

Bindet ein Beherrschungsvertrag durch den Gründer (Settlor/Founder), die Begünstigten (Beneficiaries) oder den oder die Treuhänder (Trustees) in einer unbilligen Weise und degradiert den Trust zu einem Umgehungsvehikel in Form eines weisungsgebundenen Erfüllungsgehilfen, führt dies nach herrschender Rechtsprechung zur Nichtanerkennung des gesamten Vermögensübertrages, sowohl steuerrechtlich, als auch schuldrechtlich.

Bei Vermögenstrusts die einen Kapitalverkehr der intern Beteiligten (Treuhänder oder Begünstigten) von und nach Deutschland vorsehen, ist anzuraten, im Vorwege dem zuständigen Fiskus die Existenz des Trustes und aller wirtschaftlich Beteiligten offen zu legen, um spätere Irritationen zu vermeiden. Erfahrungsgemäß nehmen die Finanzämter, ggf. nach Klärung von Einzelfragen, den Trust als ausländisches Steuerobjekt offiziell zur Kenntnis und sehen in den Folgejahren bei Kapitaltransfers oder bei Steuerprüfungen von erneuten Infragestellungen ab. Hierdurch wird die Vermutung von Steuerverkürzungen, wie sie bei Stiftungen in der Schweiz, Lichtenstein oder in Luxemburg entstehen kann, schon im Vorwege vermieden.


4. Der südafrikanische Trust

Südafrika ist kein Steuerparadies, die Steuersätze auf Kapitalerträge sind progressions- gestaffelt und mit Deutschland vergleichbar. Daher unterstellt der deutsche Fiskus keinen Anfangsverdacht auf Steuerverkürzung bei Prüfungen. Als Steuerausländer unterliegt der südafrikanische Trust keiner (derzeit bekannten) Steuerpflicht in der EU. Daher bietet er eine legale und im Bedarfsfall offenzulegende Gestaltungsmöglichkeit der Vermögens-planung mit der Anlage und Verwaltung bei europäischen Banken. Die weiteren Vorteile eines Trustes nach südafrikanischem Recht sind:

- die kurze Dauer für Gründung und Genehmigung,
- die vergleichbar günstigen Kosten für Gründung und administrative Verwaltung vor Ort,
- die gesetzliche Grundlage eines transparenten Trust Rechtes nach Common Trust Law,
- die Existenz eines qualifizierten und gut strukturierten Rechtssystems,                       
- die klar strukturierten Parameter der Kapitalertragsbesteuerung,                                
- die gesicherte Intransparenz der individuellen Regelungsinhalte des Trustes                    
- die unbeschränkte Möglichkeit für Ausländer einen Trust zu gründen.


5. Wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten


Im Normalfall widmet sich ein Trust hauptsächlich der reinen Kapital- und  Vermögensverwaltung der eingebrachten Finanzmittel (Asset Trust), nach Maßgabe der durch den Gründer bestimmten Anlagestrategie. Hierbei investiert der Trust rendite- oder sicherungsorientiert. Je nach Vorgabe können Erträge thesauriert oder regelmäßig bzw. unregelmäßig (nach Bedarf und Anforderung) an die Begünstigten ausgekehrt werden.

Soweit erforderlich und gewünscht, kann der Trust auch Gesellschaftsanteile erwerben, Gesellschaften gründen oder anderweitige Geschäftsaktivitäten in jeder Art entfalten.
Soweit in der Gründungsurkunde geregelt, kann der Trust aus seinem Kapital Darlehn aller Art gewähren (ggf. zu Vorzugskonditionen, mit oder ggf. ohne Sicherheit) sowohl  an Dritte, an die Begünstigten oder, soweit dies die Gründungsurkunde ausdrücklich gestattet, auch an den oder die Treuhänder. In diesem Fall müssten diese zusätzlich von den Beschränkungen der Selbstkontraktion befreit sein (analog zu § 181 BGB) und dem möglichen Interessenkonflikt (Conflict of Interest) Rechnung getragen werden. Der Trustgründer ist von derartigen Vorteilen ausgeschlossen.

Alle Darlehensgeschäfte sind durch den oder die Treuhänder unter den Maßgaben der Trustbestimmungen förmlich und mit der erforderlichen Sorgfalt eines Bankkaufmanns nachvollziehbar zu dokumentieren und abzuwickeln, wie bei ‚Geschäften unter Dritten‘.

Hierbei sind die unter Punkt 3 genannten Grenzen zu beachten: die Vermeidung der Beherrschung, das Verbot der finanziellen Aushöhlung des Trustkapitals mit Folge der Unerreichbarkeit des in der Trusturkunde niedergelegten Zwecks und Ziels des Trustes. Bei einer Sorgfaltsverletzung ist der verantwortliche Trustee persönlich haftbar.

Neben den entfallenden Kapitalertrags-, Abschlags-, oder Quellensteuern in Deutschland (siehe Punkt 4) bietet ein Trust auf Grund der relativ großen Ausgestaltungsfreiheiten somit dem Gründer nicht nur die Möglichkeit, das wirtschaftliche Betätigungsfeld des Trustes nach seinen individuellen Vorgaben und Bedürfnissen auszurichten, sondern er eröffnet auch weitergehende Regelungen und Verfügungen im Falle des Generationen-wechseln nach Ableben des Gründers.


6. Generationswechsel, Vermeidung von Erbfolge und Erbschaftssteuern

Die Vermögenswerte des Trustes verbleiben beim Ableben des Gründers ausschließlich und unangetastet im Trust. Je nach Einzelregelung in der Trusturkunde, können nach dem Ableben des Gründers automatisch neue Begünstigte oder deren gesetzliche Erben zusätzlich eintreten bzw. weitere Nachfolger (natürliche oder juristische Personen) benannt werden.
In dieser Funktion entfaltet der Trust, je nach Ausgestaltung, die Wirkung einer vor-zeitigen Erbregelung zu Lebzeiten oder die Wirkung einer testamentarischen Verfügung auf den Zeitpunkt des Ablebens.


7. Vermögenssicherung und Gläubigerschutz

Ein entscheidender Vorteil ist die uneingeschränkte Schutzfunktion des Trustes für einge-brachte Vermögenswerte und wirkt somit als Asset Protection Trust. Den Gläubigern von Gründern oder Begünstigten ist es weder möglich direkte Informationen über die Höhe des Anlagekapitals eines Trusts zu erlangen, noch über die Ausschüttungsanteile oder Ansprüche der Begünstigten, bzw. deren Höhe.

Als Folge hiervon ist jede Möglichkeit eines Zugriffs oder einer Vollstreckung in das Kapital des Trustes ausgeschlossen. Einzige Ausnahme hiervon ist eine nachweislich-vorsätzliche Gläubigerschädigung.

Der Aspekt dieses umfassenden Vermögensschutzes gewinnt in letzter Zeit wirtschaftlich immer mehr an Bedeutung.


8. Gewährleistung von Anonymität

Der Trust kann einen willkürlichen Namen tragen, wie z.B. Mustermann Family Trust. Dieser registrierte Name des Trusts, sein Rechtsitz, die Namen der Treuhänder und des Steuerbevollmächtigten vor Ort sind öffentlich im Trustregister einsehbar.
Alle weiteren Details wie der Verwaltungssitz des Trustes, die Namen von Gründern und Begünstigten, die Regelungsinhalte der Trusturkunde oder weitere Verfügungen des Gründers (List of Wishes) sind nur den unmittelbar Beteiligten bekannt. Im Gegensatz zu Handels- oder Stiftungsregistern sind diese Informationen nicht öffentlich und vor Auskunftsansprüchen geschützt.
Die wirtschaftliche Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte, bzw. die Vermögenswerte und Erträge eines Trustes werden automatisch durch die Steuererklärung nur dem südafrikanischen Fiskus (SARS) bekannt. Eine öffentliche Aufsichtsinstanz, vergleichbar mit den Organen der Stiftungsaufsicht in Deutschland, besteht in Südafrika nicht.


9. Ausgestaltung der Trustinhalte nach Vorgaben des Gründers

Die Gründungsurkunde des Trustes (Deed of Trust) regelt umfangreich alle relevanten Inhalte der wirtschaftlichen Betätigung, der Ernennung und Aufgaben- und Kompetenzverteilung der Organe, sowie der Begünstigten und der Zuwendungen an diese. Nach Maßgabe des mittel- und langfristigen Willens des Gründers werden auch Verfügungen  mit generationsübergreifender Wirkung (Nachfolgeregelungen der Begünstigten) erfasst, da der Trust auf unbestimmte Dauer angelegt und tätig ist.

Dennoch ist ratsam, eine Heimfallklausel mit in die Gründungsurkunde aufzunehmen, in welchen Fällen der Trust aufzulösen ist, mit abschließender Regelung der Verteilung des Trustkapitals.
Die Rechtsnatur der Trustregelungen ist mit den Inhalten eines Gesellschaftsvertrages vergleichbar, der auch Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt nur mit Zustimmung der Beteiligten zulässt.


10. Intensiver Beratungs- und Aufklärungsbedarf vor Gründung des Trustes 

Um alle mittel- und langfristigen Absichten des Gründers zu erforschen und inhaltlich zu erfassen, muss im Vorwege die intensive Erörterung durch qualifizierte Rechtsberater erfolgen, unter Hinzuziehung der Bankberater seiner Hausbank. Die Beurteilung der steuerrechtlich relevanten Aspekte erfordert i.d.R. auch die Hinzuziehung des Steuerberaters des Gründers sowie, bei komplexen Strukturen, eines im internationalen Steuerrecht erfahrenen Wirtschaftsprüfers.

Der umfangreiche Klärungs- und Beratungsprozess, vom Entwurf bis zur Endgestaltung aller Regelungen ist von entscheidender Bedeutung, da diese alle vorhersehbaren und möglichst auch unvorhersehbaren Aspekte zukünftiger Interessenlagen des Gründers und der Begünstigten abdecken sollte!

11. Sicherung Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeiten nach Gründung

Nach dem Vollzug des Gründungsaktes und erfolgter Vermögensübertragung auf den Trust steht dem Gründer weder ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber dem oder den Treuhänder(n) zu, noch die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Trustes. Auf die Unzulässigkeit eines Beherrschungsverhältnisses wurde eingangs hingewiesen.
Spätere Änderungen oder Anpassungen grundsätzlicher Regelungsinhalte sind zu Lebzeiten des Gründers nur mit Zustimmung des oder der Treuhänder möglich, jedoch nach dessen Ableben unmöglich. Dennoch kann sich der Gründer in der Trusturkunde einzelne Mitwirkungs- und Kontrollrechte vorbehalten und hierdurch eine indirekte und beschränkte Einflussnahme auf den oder die Treuhänder ausüben.

In Verbindung mit der Trusturkunde kann jedoch eine verbindliche Geschäftsanweisung (List of Wishes) dem Gründer in begrenztem Umfang einen Einfluss auf die Tätigkeit des oder der Treuhänders, bzw. auf Regelungen in Bezug auf die Begünstigten gewähren.

Rechtlich ist dies vergleichbar mit der Geschäftsordnung einer Gesellschaft. Nach voll-zogener Gründung sind die Inhalte der ‚List of Wishes‘ in einem anfänglich fixierten Rahmen änderbar. Dies bedarf eines schriftlichen Antrags des Gründers an den oder die Treuhänder, die diesen nach den Trustbestimmungen prüfen und bei Konformität zur weiteren Wirksamkeit akzeptieren.
Die ‚List of Wishes‘ muss als schriftliche Anlage schon Teil des Gründungsaktes sein. Soweit dem Gründer das Recht zustehen soll, deren Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt seinen Bedürfnissen neu anzupassen, müssen die Änderungsbefugnisse schon beim Gründungsakt feststehen. Dieses Recht der Einflussnahme dient insbesondere dem nachträglichen Wechsel im Kreise der Begünstigten oder deren Zuwendungen.

Da der Gründer mit dem Gründungsakt den oder die Treuhänder seiner Wahl bestellt (einschließlich deren Nachfolger) kann ihm auch ein Vorschlags- oder Zustimmungsrecht für jeden Wechsel der Treuhänder eingeräumt werden. Ohne diese Bestimmung regeln die erstbestellten Treuhänder die Nachfolge intern.

Der Gründer kann sich weiterhin das Recht zur Einsicht in alle Geschäftsvorgänge ein-räumen und die Verpflichtung zur Übermittlung der attestierten Jahresabschlüsse.


12. Bestellung und Besetzung der Treuhandorgane zur Trustverwaltung Erweiterung in Form von Controlling-Organen (Protektoren)

In Fällen einer komplexen Trustverwaltung oder einer komplizierten Struktur der Begün-stigten, können neben dem hauptverantwortlichen Treuhänder (Managing Trustee) auch  zusätzliche Treuhänder (Protector Trustees) bestellt werden. Deren Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte beschränken sich auf Einzelentscheidungen besonderer Relevanz.

Es ist anzuraten, die Nominierung der Zusatztreuhänder und deren Kompetenzen in die Gründungsurkunde mit aufzunehmen, insbesondere wenn nachträgliche Änderungen in der Urkunde selbst oder durch die ‚List of Wishes‘ in der Geschäftsanweisung zu erwarten sind, die erheblich von ursprünglichen Regelungsinhalten des Trustes abweichen oder die Änderungen in den Trustorganen bedeuten.



13. Sonderformen in der Besetzung der Treuhandorgane 

Trotz der geschilderten Einwirkungs- und Einflussmöglichkeiten des Gründers nach dem Vollzug der Trustgründung und nach erfolgter Vermögensübertragung unterliegt die faktische Durchsetzung seiner Rechte und Interessen in der Folgezeit der ordnungs-gemäßen Tätigkeitsausübung durch die von ihm ausgesuchten und förmlich bestellten Treuhänder. Ein Wechsel des oder der Treuhänder können ggf. auch Änderungen für das ursprüngliche bestandene Vertrauensverhältnis herbeiführen.

Um dieser Befürchtung Rechnung zu tragen, wurde die Rolle des Trustgründers einem Außenstehenden übertragen, der auch die Kapitaleinbringung vollzog. Voraussetzung hierfür ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein weisungsgebundenes Handeln vorliegt und somit ein Umgehungstatbestand vorliegt.

Soweit sich die Rolle des ursprünglichen Gründers hierdurch lediglich auf die eines rechtlich und wirtschaftlich unbeteiligten Initiators reduziert, der im Zusammenwirken mit den Rechts- und Steuerberatern bzw. mit der Hausbank die Ausgestaltung der Trustregelungen begleitet, kann er nach der Trustgründung als einer der unwiderruflich und auf Lebenszeit bestellten Treuhänder auftreten.


14. Haftung der Treuhänder

Nach dem südafrikanischen Common Trust Law ist der Gerichtsstand Kapstadt. Der Treuhänder haftet mit seinem gesamten Vermögen für Vermögensschäden, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit seines Handelns beruhen und den Trustbestimmungen widersprechen.
Die zusätzlichen Treuhänder (Protector Trustees) haften in gleicher Weise.

In vielen Ländern des anglo-amerikanischen Rechts, insbesondere in Off-Shore Ländern mit Steuervorteilen, existiert keine gesetzliche, persönliche Haftung!


15. Das Procedere der Trustgründung

Grundsätzlich ist die Schriftform bei der Errichtung eines Trustes nicht zwingend notwendig. Zur Klarstellung aller Regelungsinhalte bezüglich der Begünstigten, sowie zur Definition der Aufgaben und Handlungsvollmacht des oder der Treuhänder im Innen-  und Außenverhältnis ist die Schriftform jedoch unentbehrlich.

Der Gründer kann die Gründung vor Ort persönlich vollziehen oder sich in Vollmacht vertreten lassen. Nach Einreichung aller Gründungsdokumente beim ,Master of the Supreme Court‘ in Kapstadt dauert die Legalisierung, einschl. der Apostille, ca. 10 Wochen. Für alle in der Trusturkunde erwähnten Personen, die nicht anwesend sind, müssen beglaubigte Personaldokumente vorgelegt werden.
Den Gründungsprozess betreut ein vereidigter Wirtschaftsprüfer (Chartered Accountant). Nach Legalisierung der Trusturkunde und Ausstattung mit einer internationalen Apostille können die Konten und Depots errichtet werden und der Vermögensübertrag stattfinden.


16. Trustgründungen und Trustmanagement des Verfassers

Der Verfasser hat seit 1998 für deutsche Mandanten diverse Vermögenstrusts entworfen, diese im Auftrag gegründet und ist parallel für die Trusts der verantwortliche Treuhänder. Alle Konten und Depots werden bei Landesbanken oder deren Töchtern geführt.
Die verwalteten Trusts wurden jeweils nach Gründung zeitnah gegenüber dem Fiskus offengelegt. In den zwischenzeitlichen Steuerprüfungen wurden die Jahresabschlüsse ohne Beanstandung akzeptiert.